Rothstein und Holz - Rechtsanwälte
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Herr Rechtsanwalt Holz ist in der Kanzlei Rothstein & Holz spezialisiert auf Straßenbau- beiträge.

Straßenbaubeitrag

Zu unterscheiden ist zwischen dem ersten Anlegen einer Straße und den dadurch entstehenden Kosten und der späteren nochmaligen Herstellung oder Verbesserung einer Straße oder eines Teiles davon und den dadurch entstehenden Kosten:

Wenn eine Straße (zum Beispiel nach der Ausweisung eines Neubaugebietes) erstmalig angelegt wird, müssen die Anlieger der Straße (Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte) einen Teil der Kosten tragen; dies ist der Erschließungsbeitrag. Dieser Erschließungsbeitrag kann aber nur für das erstmalige Anlegen einer Straße verlangt werden.

Im Gegensatz dazu entsteht der Straßen(aus)baubeitrag, wenn

  • eine Teileinrichtung einer Straße (zum Beispiel ein Parkstreifen) erstmalig hergestellt wird, die nicht als Erschließung gilt,
  • eine Teileinrichtung einer bereits bestehenden Straße nochmals hergestellt wird oder von Grund auf erneuert wird (weil die Teileinrichtung verschlissen ist, zum Beispiel der Asphaltbelag) oder
  • eine Teileinrichtung einer bereits bestehenden Straße verbessert wird (zum Beispiel die Breite des Gehweges erhöht wird).

Die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Teileinrichtung oder der nochmaligen Herstellung/Verbesserung werden mit einem Bescheid über den Erschließungsbeitrag oder den Straßenbaubeitrag von den Anliegern gefordert.