Rothstein und Holz - Rechtsanwälte
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Herr Rechtsanwalt Holz ist in der Kanzlei Rothstein & Holz spezialisiert auf Straßenbau- beiträge.

Bescheid

Für den Bescheid für den Erschließungsbeitrag oder Straßenbaubeitrag ist eine Satzung über die Erhebung des jeweiligen Beitrages erforderlich. Hier kommen viele Fehlerquellen in Betracht:

  • der Bescheid kann auf der Grundlage einer falschen Satzung erlassen werden (die Behörden versuchen gelegentlich, den auf die Anlieger umzulegenden Anteil an den Kosten durch eine nachträglich beschlossene Satzung zu erhöhen, ohne zu berücksichtigen, daß es für den Bescheid auf die Beendigung der Baumaßnahme ankommt),
  • die falsche oder korrekte Satzung kann rechtswidrig beschlossen worden sein,
  • die Satzung kann den von der Gemeinde oder von dem Bezirk zu tragenden Anteil (der von der "Klasse" der Verkehrsanlage abhängt) falsch angeben,
  • die Baumaßnahme kann unzutreffend als "Herstellung" bezeichnet sein, tatsächlich kann es sich um eine "Reparatur" (die nicht umlagefähig ist) handeln,
  • die Baumaßnahme kann überhöhte Kosten verursacht haben, wenn falsches/zu teures Material verwendet wurde

und anderes mehr. Alle diese Fehlerquellen begründen den Widerspruch und die Klage gegen den Bescheid mit der Folge, daß der Bescheid teilweise oder vollständig rechtswidrig ist.

Ohne eine Einsicht in die Behördenakte für die Erschließung oder Herstellung lassen sich einige Fehlerquellen aber nicht feststellen. Eine Akteneinsicht ist folglich unbedingt erforderlich und sollte von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, da Sie bei Durchsicht der (möglicherweise sehr umfangreichen) Behördenakte gar nicht wissen können, welche Unterlagen und Informationen für Sie von Interesse sind.

Alle Fehlerquellen können für sich allein oder zusammen dazu führen, daß der Beitragsbescheid aufgehoben wird.

Mit dem Bescheid für den Erschließungsbeitrag oder den Straßenbaubeitrag wird darauf hingewiesen, daß "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden" kann. Der Begriff "Bekanntgabe" ist dabei gleichzusetzen mit dem Eingang des Bescheides bei Ihnen. Da die Bescheide aber immer nur mit "normaler" Post verschickt werden und in der Zwischenzeit auch Postlaufzeiten von bis zu 7 Tagen nicht ungewöhnlich sind, sollte die Monatsfrist nicht vollständig ausgeschöpft werden, bevor ein Widerspruch erhoben wird. Es sollte vielmehr davon ausgegangen werden, daß eine Bekanntgabe des Bescheides schon am nächsten Tage (bei einer Postlaufzeit von nur einem Tag) erfolgte. Ab diesem Tag sollte die Monatsfrist berechnet werden. Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid, wobei dieser manchmal auch mit einem Einschreiben verschickt wird. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe läßt sich damit eindeutig bestimmen. Auch bei dem Widerspruchsbescheid gilt aber, daß die Monatsfrist nicht ausgeschöpft werden sollte, um die Klage gegen den Widerspruchsbescheid einzureichen. Die Klage muß innerhalb eines Monats erhoben werden.

Ich werde mich nach Eingang des Kontaktformulares zur Vereinbarung eines Besprechungstermines mit Ihnen in Verbindung setzen.